WISSEN, DAS WEITERHILFT

Fragen und Antworten zur Intensivpflege

Eine außerklinische Intensivpflege bringt viele Fragen mit sich. Hier finden Sie klare Antworten zu Voraussetzungen, Kosten, dem Ablauf der Versorgung und dazu, wie myCare Sie und Ihre Angehörigen persönlich begleitet.

Alles, was Sie über
Häusliche Intensivpflege
wissen sollten

Häusliche Intensivpflege – fachlich „außerklinische Intensivpflege“ (AKI) genannt – ist die spezialisierte, kontinuierliche pflegerische und medizinische Versorgung von schwerstkranken Menschen außerhalb des Krankenhauses, im eigenen Zuhause. Sie richtet sich an Menschen, deren Gesundheitszustand rund um die Uhr überwacht werden muss, weil jederzeit lebensbedrohliche Situationen eintreten können – etwa bei Beatmung oder einer Trachealkanüle.

Seit dem GKV-Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) ist die außerklinische Intensivpflege eine eigenständige Leistung nach §37c SGB V und damit von der herkömmlichen häuslichen Krankenpflege getrennt. Ziel ist es, ein selbstbestimmtes Leben im vertrauten Umfeld zu ermöglichen, ohne auf die Sicherheit einer lückenlosen Versorgung verzichten zu müssen.

Häusliche Intensivpflege kommt für Menschen infrage, die einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Ein solcher Bedarf liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft nötig ist, weil aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung täglich unvorhersehbar lebensbedrohliche Situationen eintreten können. Das ist zum Beispiel bei Beatmungspflicht, einer Trachealkanüle oder dauerhaft notwendiger Krankenbeobachtung der Fall.

Voraussetzung ist außerdem, dass die betroffene Person die erforderlichen Maßnahmen nicht selbst durchführen kann. Grundlage ist immer eine ärztliche Verordnung, die anschließend von der Krankenkasse geprüft und genehmigt wird.

Typische Krankheitsbilder sind unter anderem invasive oder nicht-invasive Beatmungspflicht, fortgeschrittene COPD, neuromuskuläre Erkrankungen wie ALS, Muskeldystrophie oder spinale Muskelatrophie, hohe Querschnittlähmungen, schwere Schädel-Hirn-Verletzungen, das Wachkoma (apallisches Syndrom) sowie schwere Verläufe von Multipler Sklerose.

Auch nach langen Aufenthalten auf einer Intensivstation kann eine außerklinische Intensivpflege notwendig sein. Entscheidend ist nie die Diagnose allein, sondern der tatsächliche, ärztlich festgestellte Überwachungs- und Versorgungsbedarf.

Wenn die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind und eine ärztliche Verordnung vorliegt, übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die medizinische Behandlungspflege – also den Kern der Intensivpflege. Die Pflegekasse beteiligt sich bei vorliegendem Pflegegrad zusätzlich an den Kosten der Grundpflege.

myCare unterstützt Sie bei der Abstimmung mit Ärzten, Kliniken und Kostenträgern sowie bei allen notwendigen Unterlagen, damit die Finanzierung möglichst reibungslos geklärt wird.

Für volljährige Versicherte können gesetzliche Zuzahlungen anfallen. Bei Versorgung im eigenen Haushalt oder in betreutem Wohnen betragen sie 10 % der täglichen Pflegekosten, begrenzt auf höchstens 28 Kalendertage pro Jahr, zuzüglich 10 € je Verordnung. Findet die Intensivpflege in einem Pflegeheim statt, sind es 10 € pro Tag, ebenfalls für maximal 28 Tage im Jahr.

Wichtig: Es gilt die Belastungsgrenze nach §62 SGB V (in der Regel höchstens 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %). In der Praxis fallen die meisten Intensivpflege-Patienten unter diese Härtefallregelung. Minderjährige sind von Zuzahlungen befreit. Eine bestehende Zuzahlungsbefreiung gilt selbstverständlich auch hier.

1:1-Versorgung bedeutet, dass sich während des gesamten Einsatzes eine Pflegefachkraft ausschließlich um einen einzigen Patienten kümmert. So ist eine durchgehende, individuelle Überwachung möglich und in kritischen Situationen kann ohne Verzögerung reagiert werden.

Gerade bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen ist diese ununterbrochene Einzelbetreuung entscheidend für die Sicherheit – und schafft zugleich Vertrauen für Patient und Angehörige.

Für jeden Patienten stellen wir ein festes Team aus examinierten Pflegefachkräften zusammen, die sich in der Versorgung abwechseln. Feste Bezugspflegekräfte kennen die individuelle Situation, die Gewohnheiten und die medizinischen Besonderheiten genau – das sorgt für Kontinuität und Sicherheit.

Koordiniert wird das Team von einer verantwortlichen Pflegedienstleitung, die in engem Austausch mit den behandelnden Ärzten, Therapeuten und den Angehörigen steht.

In der außerklinischen Intensivpflege arbeiten ausschließlich examinierte Pflegefachkräfte mit mindestens dreijähriger Ausbildung. Sie verfügen über zusätzliche Erfahrung und Weiterbildung im Bereich Beatmung, Trachealkanülen- und Notfallmanagement und nehmen regelmäßig an Fortbildungen teil, etwa zu Reanimation und außerklinischer Beatmung.

Außerklinische Intensivpflegedienste dürfen diese Leistungen zudem nur erbringen, wenn sie einen Versorgungsvertrag nach §132l SGB V mit den Krankenkassen abgeschlossen haben – dieser setzt nachgewiesene Qualifikationen und Ausstattungsstandards voraus.

Das hängt von mehreren Faktoren ab: der medizinischen Situation, dem Wohnumfeld, der Bereitstellung der nötigen Hilfsmittel und der vorliegenden Kostenzusage. In dringenden Fällen lässt sich eine Versorgung oft innerhalb weniger Tage organisieren.

Damit der Start reibungslos gelingt, beginnen wir die Planung am besten schon während des Klinik- oder Reha-Aufenthalts. Sprechen Sie uns frühzeitig an – je eher wir eingebunden sind, desto schneller kann die Versorgung beginnen.

Die außerklinische Intensivpflege wird von Fachärztinnen und Fachärzten bestimmter Fachrichtungen verordnet. Auch Hausärztinnen und Hausärzte dürfen verordnen, wenn sie über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung und entsprechende Erfahrung im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten verfügen.

Die Erstverordnung erfolgt häufig direkt bei der Entlassung aus Krankenhaus oder Reha. myCare hilft Ihnen, die richtigen Ansprechpartner zu finden und alle Formalitäten zu klären.

Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten ist vor der Verordnung eine sogenannte Potenzialerhebung vorgesehen. Dabei prüfen besonders qualifizierte Ärzte, ob eine Reduzierung der Beatmungszeit, eine vollständige Beatmungsentwöhnung oder eine Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) möglich ist.

Seit dem 1. Juli 2025 ist die Potenzialerhebung für Neuversorgungen verpflichtend. Für Versicherte, die bereits vorher außerklinisch versorgt wurden, gilt diese Pflicht nicht zwingend. Die Erhebung dient ausdrücklich Ihrem Wohl – sie soll sicherstellen, dass vorhandene Verbesserungsmöglichkeiten genutzt werden.

Ja. Außerklinische Intensivpflege kann im eigenen Zuhause, in spezialisierten Intensivpflege-Wohngemeinschaften, in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder in Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Auch an weiteren geeigneten Orten wie Schule, Kindertagesstätte oder Werkstatt ist sie möglich.

Die berechtigten Wünsche der Versicherten haben dabei Vorrang. Wer zu Hause versorgt werden möchte, hat einen entsprechenden Anspruch, soweit dies realisierbar ist. Wir beraten Sie gern dazu, welche Wohnform am besten zu Ihrer Situation passt.

Für die Leistungen der Pflegekasse – also die Beteiligung an der Grundpflege sowie weitere Entlastungsleistungen – ist ein anerkannter Pflegegrad nötig. Intensivpflegebedürftige Menschen werden aufgrund ihres hohen Hilfebedarfs in der Regel in einen hohen Pflegegrad (häufig 4 oder 5) eingestuft.

Die Behandlungspflege durch die Krankenkasse ist unabhängig vom Pflegegrad. Liegt noch kein Pflegegrad vor, unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

Für die Versorgung wird in der Regel ein Zimmer eingerichtet, in dem ein Pflegebett sowie – je nach Bedarf – Geräte wie Beatmungs-, Absaug- und Überwachungstechnik Platz finden. Wichtig sind außerdem ausreichend Stromanschlüsse, gute Erreichbarkeit und Platz für Verbrauchsmaterial.

Bei vorliegendem Pflegegrad bezuschusst die Pflegekasse Maßnahmen zur Wohnraumanpassung mit bis zu 4.180 € je Maßnahme. myCare prüft gemeinsam mit Ihnen, was konkret benötigt wird, und koordiniert die Bereitstellung der Hilfsmittel.

Bessert sich Ihr Zustand so weit, dass der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege entfällt, endet die Leistung nicht abrupt. Besteht ein Pflegegrad von 2 bis 5, muss die Krankenkasse die Versorgung noch für weitere sechs Monate übernehmen, um einen sicheren Übergang zu ermöglichen.

Eine Verbesserung ist ausdrücklich das gemeinsame Ziel: Wir begleiten Sie auch auf dem Weg in eine weniger intensive Versorgungsform, sobald das medizinisch möglich ist.

Alles, was Sie über
Beatmungspflege
wissen sollten

Beatmungspflege ist ein Schwerpunkt der außerklinischen Intensivpflege für Menschen, die dauerhaft oder zeitweise auf maschinelle Unterstützung der Atmung angewiesen sind. Ziel ist eine sichere, lückenlose Versorgung außerhalb des Krankenhauses – zu Hause oder in einer betreuten Wohnform.

Im Mittelpunkt stehen die Bedienung und Überwachung des Beatmungsgeräts, das Sekret- und Notfallmanagement sowie die kontinuierliche Kontrolle der Vital- und Beatmungswerte durch speziell geschultes Pflegepersonal.

Eine Beatmungspflege kann bei vielen Krankheitsbildern erforderlich werden – etwa bei fortgeschrittener COPD und anderen schweren Lungenerkrankungen, bei neuromuskulären Erkrankungen wie ALS, Muskeldystrophie oder spinaler Muskelatrophie, bei hohen Querschnittlähmungen sowie nach langen Aufenthalten auf der Intensivstation.

Auch Kinder können von Geburt an oder nach einem Unfall beatmungspflichtig sein. Entscheidend ist der individuelle Bedarf, nicht allein die Diagnose.

Bei der nicht-invasiven Beatmung (NIV) wird die Atemluft über eine Maske zugeführt – zum Beispiel eine Nasen-, Mund-Nasen- oder Vollgesichtsmaske. Die Atemwege bleiben dabei unberührt.

Bei der invasiven Beatmung erfolgt die Beatmung über eine Trachealkanüle, die durch einen Luftröhrenschnitt (Tracheostoma) eingesetzt wird. Welche Form geeignet ist, richtet sich nach dem Krankheitsbild und wird gemeinsam mit den behandelnden Ärzten festgelegt. Beide Formen versorgen wir fachgerecht.

In der Beatmungspflege ist eine kontinuierliche 1:1-Betreuung üblich: Eine Pflegefachkraft ist ausschließlich für einen Patienten zuständig und in festen Schichten rund um die Uhr vor Ort. So werden Beatmung und Vitalwerte ununterbrochen überwacht und kritische Situationen sofort erkannt.

Die Pflegekräfte arbeiten nach einem individuellen Versorgungs- und Notfallplan, der gemeinsam mit den behandelnden Ärzten erstellt und regelmäßig überprüft wird.

Zur Standardausstattung gehören in der Regel ein Beatmungsgerät – häufig mit Ersatzgerät –, Atemluftbefeuchtung, ein Absauggerät zum Sekretmanagement, Überwachungstechnik wie ein Pulsoximeter zur Messung der Sauerstoffsättigung, Verbrauchsmaterial sowie ein Notfallkoffer mit Beatmungsbeutel.

Diese Geräte werden ärztlich verordnet und über die Krankenkasse als Hilfsmittel bereitgestellt. myCare koordiniert gemeinsam mit dem Homecare-Versorger, dass alles rechtzeitig und vollständig vor Ort ist.

Es wird ein Zimmer eingerichtet, in dem Pflegebett und Beatmungstechnik Platz finden. Wichtig sind ausreichend Steckdosen, eine zuverlässige Stromversorgung, Platz für Verbrauchsmaterial sowie gute Hygienemöglichkeiten.

Wir prüfen vorab gemeinsam mit Ihnen, was konkret benötigt wird, und übernehmen die Abstimmung mit Hilfsmittel-Lieferanten und Kostenträgern, damit die häusliche Umgebung sicher vorbereitet ist.

Beatmungsgeräte verfügen über interne Akkus und Alarmfunktionen. Für den Notfall stehen ein Ersatzgerät sowie ein handbetriebener Beatmungsbeutel bereit, sodass die Atmung jederzeit gesichert werden kann.

Unsere Pflegekräfte sind im Umgang mit Gerätealarmen und in der Notfallversorgung geschult und arbeiten nach klar definierten Notfallplänen. Je nach Situation wird zusätzlich eine Notstromlösung organisiert.

Es kommen ausschließlich examinierte Pflegefachkräfte mit Erfahrung und Zusatzqualifikation in der außerklinischen Beatmung zum Einsatz. Sie beherrschen den sicheren Umgang mit Beatmungsgeräten, das Trachealkanülen- und Sekretmanagement sowie die Notfallversorgung und erkennen Veränderungen frühzeitig.

Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen sowie Notfalltrainings sind fester Bestandteil unserer Qualitätssicherung.

In vielen Fällen ja. Die Beatmungsentwöhnung (Weaning) – also die schrittweise Reduzierung der Beatmungszeiten bis hin zur eigenständigen Atmung – ist ein ausdrückliches Ziel der außerklinischen Intensivpflege. Ob und in welchem Umfang sie möglich ist, hängt vom Krankheitsbild und Verlauf ab.

Wir unterstützen ärztlich begleitete Entwöhnungsprozesse aktiv und arbeiten dabei eng mit den behandelnden Ärzten und Therapeuten zusammen.

Vor der Verordnung der außerklinischen Intensivpflege ist bei beatmeten Versicherten eine Potenzialerhebung vorgesehen. Dabei prüfen besonders qualifizierte Ärzte, ob eine Reduzierung der Beatmungszeit oder eine vollständige Entwöhnung möglich ist. Sie muss in der Regel mindestens alle sechs Monate wiederholt werden; ist eine Entwöhnung dauerhaft nicht möglich, genügt eine jährliche Erhebung.

Seit dem 1. Juli 2025 ist die Potenzialerhebung für Neuversorgungen verpflichtend. Für Bestandspatienten, die schon vorher versorgt wurden, gilt diese Pflicht nicht zwingend.

Die medizinisch notwendige Behandlungspflege wird in der Regel nahezu vollständig von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Bei vorliegendem Pflegegrad beteiligt sich die Pflegekasse zusätzlich an den Kosten der Grundpflege.

Für volljährige Versicherte können gesetzliche Zuzahlungen anfallen, die jedoch durch die Belastungsgrenze nach §62 SGB V gedeckelt sind. myCare klärt die Kostenübernahme direkt mit den Kostenträgern, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Ja. Mit einem gut eingestellten Beatmungsmanagement und einer mobilen Versorgung sind Teilhabe und Lebensqualität in vielen Fällen deutlich besser, als viele zunächst befürchten. Je nach Situation sind Aktivitäten außer Haus, Ausflüge oder sogar Reisen möglich.

Unser Ziel ist es, die Versorgung so in Ihren Alltag einzubetten, dass Sie ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

Die Pflegekraft kontrolliert kontinuierlich die Beatmungsparameter am Gerät sowie die Vitalwerte des Patienten, insbesondere die Sauerstoffsättigung und die Herzfrequenz. Auffälligkeiten oder Veränderungen werden frühzeitig erkannt und dokumentiert.

Alle Werte und Maßnahmen werden in der Pflegedokumentation festgehalten und mit den behandelnden Ärzten abgestimmt, sodass die Beatmung jederzeit optimal eingestellt bleibt.

Die Verordnung erfolgt durch Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Qualifikation oder durch Hausärztinnen und Hausärzte mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung und Erfahrung im Umgang mit beatmeten Patienten. Bei einer Entlassung aus Klinik oder Reha kann die Erstverordnung dort angestoßen werden.

myCare unterstützt Sie dabei, die richtigen Ansprechpartner zu finden, und übernimmt die Koordination mit Ärzten und Krankenkasse.

Alles, was Sie über
Trachealkanülenpflege
wissen sollten

Ein Tracheostoma ist eine operativ angelegte Öffnung in der Luftröhre, auch Luftröhrenschnitt genannt. In diese Öffnung wird eine Trachealkanüle eingesetzt – ein kleines Röhrchen, das den Atemweg offen hält und das Atmen oder die maschinelle Beatmung ermöglicht.

Eine Trachealkanüle ist eine lebenserhaltende Versorgung und bringt Veränderungen mit sich, etwa beim Sprechen, Schlucken und beim Geruchs- und Geschmackssinn. Eine fachgerechte Pflege ist deshalb entscheidend.

Trachealkanülenpflege benötigen Menschen, die ein Tracheostoma haben – etwa weil sie invasiv beatmet werden, eine schwere Schluckstörung mit Aspirationsgefahr haben oder ihre Atemwege wegen einer Erkrankung dauerhaft gesichert und regelmäßig von Sekret befreit werden müssen.

Häufige Ursachen sind neurologische Erkrankungen, Schlaganfälle, Tumorerkrankungen im Hals-Rachen-Bereich oder schwere Lungenerkrankungen. Auch nach längerer Beatmung auf der Intensivstation kann eine Trachealkanüle erforderlich bleiben.

Zur Trachealkanülenpflege gehören das regelmäßige Absaugen von Sekret, die tägliche Reinigung und Pflege des Tracheostomas, der Wechsel von Kompressen und Halteband, die Kontrolle der Kanülenlage und des Cuffs sowie der fachgerechte Kanülenwechsel. Hinzu kommen die Hautbeobachtung rund um das Stoma und das Erkennen von Komplikationen.

All diese Aufgaben übernehmen examinierte Pflegefachkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation – sicher, hygienisch und nach festen Standards.

Viele Trachealkanülen haben eine aufblasbare Manschette, den sogenannten Cuff. Ist der Cuff „geblockt“, dichtet er die Luftröhre ab – das schützt vor dem Verschlucken, auch Aspiration genannt, und ist häufig bei der Beatmung nötig. Die Atemluft strömt dann ausschließlich durch die Kanüle.

Ist der Cuff „entblockt“, kann Luft an der Kanüle vorbei durch den Kehlkopf strömen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass Sprechen wieder möglich wird, und ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwöhnung. Das Blocken und Entblocken erfolgt immer fachgerecht und nach ärztlicher Anordnung.

Da viele Betroffene Sekret nicht ausreichend abhusten können, muss es regelmäßig mit einem Absauggerät über die Kanüle entfernt werden, um die Atemwege frei zu halten. Wie oft das nötig ist, ist individuell sehr unterschiedlich.

Vor dem Entblocken des Cuffs wird zunächst der Rachen abgesaugt, um zu verhindern, dass Sekret in die Lunge gelangt. Unsere Pflegekräfte führen das Absaugen schonend, hygienisch und nach Bedarf durch.

Der Wechselrhythmus richtet sich nach dem Kanülentyp und der ärztlichen Anordnung. Geplante Kanülenwechsel führen geschulte Pflegefachkräfte durch; bei Bedarf – etwa bei Verlegung oder Verschmutzung – wird auch außerplanmäßig gewechselt.

Eine passende Ersatzkanüle wird stets griffbereit gehalten, damit im Bedarfsfall sofort gehandelt werden kann.

In vielen Fällen ja. Mit einer entblockten Kanüle und einem aufgesetzten Sprechventil wird die Ausatemluft über den Kehlkopf umgeleitet, sodass wieder eine Stimmbildung möglich ist. Es gibt zudem spezielle Sprechkanülen mit Fensterung.

Sehr wichtig: Ein Sprechventil darf ausschließlich auf eine entblockte Kanüle aufgesetzt werden – bei geblocktem Cuff bestünde Erstickungsgefahr. Deshalb wird das Sprechen anfangs nur unter fachlicher Anleitung und Aufsicht geübt, häufig gemeinsam mit der Logopädie.

Das Tracheostoma wird mindestens einmal täglich, bei Bedarf öfter, gereinigt und der Verband fachgerecht gewechselt. Ziel ist es, Hautschäden, Druckstellen und Infektionen rund um die Kanüle zu vermeiden und die Kanüle stets sicher zu fixieren.

Unsere Pflegekräfte beobachten Haut und Stoma genau und reagieren frühzeitig auf Rötungen oder Auffälligkeiten – in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten.

Für solche Situationen gibt es einen klaren Notfallplan. Die ständig anwesende Pflegefachkraft erkennt Probleme sofort, hält die Atemwege frei und tauscht die Kanüle bei Bedarf gegen die bereitliegende Ersatzkanüle aus. Notfallausrüstung und gegebenenfalls ein Trachealspreizer sind stets vorhanden.

Genau für diese Sicherheit sorgt die kontinuierliche 1:1-Betreuung – kritische Situationen können ohne Verzögerung versorgt werden.

Viele Menschen mit Trachealkanüle haben eine Schluckstörung, auch Dysphagie genannt. Die Logopädie ist ein wichtiger Partner: Sie begleitet das Schlucktraining, die Arbeit mit dem Sprechventil und das schrittweise Entblocken der Kanüle.

Diese Therapie ist oft ein entscheidender Baustein auf dem Weg zur Wiederherstellung von Sprech- und Schluckfunktion und letztlich zur möglichen Dekanülierung. Wir arbeiten dabei eng mit Ärzten und Logopäden zusammen.

In geeigneten Fällen ja. Die Dekanülierung – also die dauerhafte Entfernung der Trachealkanüle – ist ein erklärtes Ziel, wenn der Verlauf es zulässt. Üblich ist ein schrittweises Vorgehen: von der geblockten zur entblockten Kanüle, über die Sprechkanüle und das „Abstöpseln“ bis zur Entfernung.

Voraussetzungen sind unter anderem eine stabile eigenständige Atmung, sicheres Schlucken ohne Aspiration sowie die Fähigkeit, Sekret selbst abzuhusten. Die Entscheidung treffen Ärzte, Pflege und Logopädie gemeinsam.

Die Trachealkanülenpflege ist Teil der medizinischen Behandlungspflege und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen und einer ärztlichen Verordnung in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die Pflegekasse beteiligt sich bei vorliegendem Pflegegrad an der Grundpflege.

Für Volljährige können gesetzliche Zuzahlungen im Rahmen der Belastungsgrenze nach §62 SGB V anfallen. myCare übernimmt die Abstimmung mit den Kostenträgern.

Bei trachealkanülierten Versicherten prüfen besonders qualifizierte Ärzte im Rahmen der Potenzialerhebung, ob eine Dekanülierung oder eine Beatmungsentwöhnung möglich ist. Sie ist in der Regel mindestens alle sechs Monate zu wiederholen; ist eine Dekanülierung dauerhaft nicht möglich und dokumentiert, genügt eine jährliche Erhebung.

Seit dem 1. Juli 2025 ist die Erhebung für Neuversorgungen verpflichtend, für Bestandspatienten nicht zwingend. Sie dient dazu, vorhandene Verbesserungschancen zu Ihrem Vorteil zu nutzen.

Die Versorgung übernehmen examinierte Pflegefachkräfte mit besonderer Erfahrung und Weiterbildung im Trachealkanülen- und Sekretmanagement sowie in der Notfallversorgung. Der sichere Umgang mit Cuff, Sprechventil, Absaugung und Kanülenwechsel gehört zu ihrem Alltag.

Regelmäßige Fortbildungen und Notfalltrainings stellen sicher, dass die Versorgung jederzeit fachgerecht und sicher erfolgt.

Alles, was Sie über
Kinder-Intensivpflege
wissen sollten

Kinder-Intensivpflege ist die spezialisierte, kontinuierliche Versorgung von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen mit einem besonders hohen medizinischen Pflege- und Überwachungsbedarf – außerhalb der Klinik, möglichst im vertrauten Zuhause der Familie.

Sie ermöglicht es schwerkranken Kindern, in ihrer Familie aufzuwachsen, statt dauerhaft im Krankenhaus zu leben – mit der Sicherheit einer fachgerechten Rund-um-die-Uhr-Versorgung.

Ein Anspruch besteht, wenn das Kind einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege hat – wenn also die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft nötig ist, weil aufgrund der Erkrankung jederzeit lebensbedrohliche Situationen eintreten können. Das ist etwa bei Beatmung oder einer Trachealkanüle der Fall.

Grundlage ist immer eine ärztliche Verordnung, die von der Krankenkasse geprüft und genehmigt wird. Wir unterstützen Sie bei allen Schritten.

Die Krankheitsbilder sind vielfältig: angeborene Fehlbildungen, Folgen von Frühgeburtlichkeit, neuromuskuläre Erkrankungen wie die spinale Muskelatrophie (SMA), Stoffwechsel- und neurologische Erkrankungen, schwere Lungen- oder Herzerkrankungen sowie Folgen von Unfällen.

Viele dieser Kinder sind beatmungspflichtig oder mit einer Trachealkanüle versorgt. Entscheidend für die Versorgung ist der individuelle Bedarf des Kindes.

Die medizinische Behandlungspflege wird im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Liegt ein Pflegegrad vor, beteiligt sich die Pflegekasse an Leistungen der Grundpflege und an Entlastungsleistungen.

Wir kümmern uns um die Beantragung und die Abrechnung mit den Kostenträgern, damit Sie sich ganz auf Ihr Kind konzentrieren können.

Nein. Gesetzliche Zuzahlungen zur außerklinischen Intensivpflege fallen erst ab dem 18. Lebensjahr an. Für Kinder und Jugendliche ist die Versorgung damit zuzahlungsfrei.

So entstehen Ihnen für die medizinische Behandlungspflege Ihres Kindes in der Regel keine Eigenkosten.

Das Persönliche Budget ist eine Alternative zur klassischen Versorgung durch einen Pflegedienst. Statt fester Sachleistungen erhalten Familien einen Geldbetrag, mit dem sie die Versorgung selbst organisieren können – passgenau auf das Kind zugeschnitten. Menschen mit Behinderung haben darauf einen Rechtsanspruch.

Gerade in der Kinderintensivpflege wird das Persönliche Budget häufig genutzt, weil es Selbstbestimmung, Inklusion und Teilhabe fördert. Der individuelle Bedarf wird festgestellt und von den Kostenträgern getragen. Ob es im Einzelfall sinnvoll ist, klären wir gern gemeinsam mit Ihnen.

Die außerklinische Intensivpflege ist Behandlungspflege und wird von der Krankenkasse getragen – sie hat als solche keinen Einfluss auf das Pflegegeld. Übernehmen Sie als Eltern weiterhin die Grundpflege selbst, bleibt das Pflegegeld bestehen.

Erst wenn ein Teil der Grundpflege durch einen Pflegedienst erbracht wird (Kombinationspflege), wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Wir erläutern Ihnen die konkreten Auswirkungen für Ihre Situation.

Ja. Die intensivpflegerische Versorgung kann auch in der Kindertagesstätte, in der Schule oder an anderen geeigneten Orten erfolgen. Eine Kita- und Schulbegleitung ermöglicht es Ihrem Kind, am Bildungs- und Gemeinschaftsleben teilzunehmen.

Auf Wunsch begleiten unsere Pflegekräfte Ihr Kind auch zu Ärzten oder Therapien. So fördern wir Teilhabe, Entwicklung und Selbstbewusstsein.

Unbedingt. Eltern sind die wichtigsten Bezugspersonen ihres Kindes. Sie werden umfassend informiert, auf Wunsch angeleitet und in die Versorgung eingebunden – immer in dem Maß, das für Sie und Ihr Kind passt.

Gleichzeitig entlastet das Pflegeteam Sie von der Verantwortung für die komplexen medizinischen Aufgaben, damit Sie wieder mehr Zeit für die Elternrolle haben.

In der Kinderintensivpflege kommen examinierte Pflegefachkräfte mit Erfahrung und Weiterbildung in der pädiatrischen Intensiv- und Beatmungspflege zum Einsatz. Sie sind speziell auf die Bedürfnisse von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen vorbereitet.

Einfühlungsvermögen, Verlässlichkeit und eine kindgerechte, liebevolle Betreuung sind dabei genauso wichtig wie die fachliche Kompetenz.

Das hängt von der medizinischen Situation, der Bereitstellung der Hilfsmittel und der Kostenzusage ab. Damit der Übergang – etwa aus der Klinik nach Hause – nahtlos gelingt, beginnen wir die Planung möglichst frühzeitig.

Sprechen Sie uns gern so früh wie möglich an. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir den Bedarf und die nächsten Schritte.

Damit Leistungen der Pflegekasse – etwa Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel oder weitere Entlastungsleistungen – in Anspruch genommen werden können, muss das Kind in einen Pflegegrad eingestuft sein. Die Begutachtung von Kindern erfolgt im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern.

Die Behandlungspflege durch die Krankenkasse ist unabhängig vom Pflegegrad. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung.

Ja. Eine gute Kinderintensivpflege denkt die ganze Familie mit. Die Versorgung wird so organisiert, dass auch Geschwisterkinder und der Familienalltag Raum behalten – und Eltern wieder durchatmen können.

Über Entlastungsleistungen wie Verhinderungspflege schaffen wir zusätzliche Freiräume für die Familie.

Mit dem 18. Geburtstag ändern sich einige Rahmenbedingungen, etwa bei Zuzahlungen und Zuständigkeiten. Diesen Übergang – die sogenannte Transition – bereiten wir gemeinsam mit Ihnen rechtzeitig vor, damit die Versorgung ohne Unterbrechung weiterläuft.

Wir begleiten den Wechsel der ärztlichen Betreuung und die Anpassung der Leistungen, sodass Ihr Kind auch als junger Erwachsener sicher versorgt bleibt.

Alles, was Sie über
Pflegeüberleitung
wissen sollten

Pflegeüberleitung bezeichnet den organisierten Übergang von der stationären Versorgung im Krankenhaus oder in der Reha in die außerklinische Intensivpflege – meist nach Hause oder in eine betreute Wohnform. Ziel ist ein nahtloser, sicherer Wechsel ohne Versorgungslücke.

Dabei werden Verordnungen, Genehmigungen, Hilfsmittel, das Pflegeteam und das Wohnumfeld so aufeinander abgestimmt, dass die Versorgung vom ersten Tag zu Hause reibungslos läuft.

So früh wie möglich – idealerweise schon einige Wochen vor der geplanten Entlassung. Genehmigungen, Hilfsmittelbeschaffung und Teamplanung brauchen Vorlauf. Je früher wir eingebunden sind, desto sicherer gelingt der Übergang.

Häufig ist der Kliniksozialdienst der erste Ansprechpartner. Scheuen Sie sich nicht, uns parallel frühzeitig zu kontaktieren – wir koordinieren dann alle Beteiligten.

Krankenhäuser sind gesetzlich zum Entlassmanagement nach §39 SGB V verpflichtet. Es soll den Übergang in die Anschlussversorgung organisieren – einschließlich erforderlicher Verordnungen. Bei der Entlassung kann die außerklinische Intensivpflege zunächst für sieben Tage verordnet werden, um den Start abzusichern.

Das Entlassmanagement und unsere Pflegeüberleitung greifen ineinander: Wir ergänzen die Klinik, übernehmen die praktische Organisation und sorgen dafür, dass zu Hause alles bereitsteht.

Genau das übernimmt myCare für Sie. Wir stimmen uns mit dem Kliniksozialdienst, den behandelnden Ärzten, der Kranken- und Pflegekasse sowie den Hilfsmittel- und Homecare-Versorgern ab und behalten den Überblick über alle Schritte.

So müssen Sie nicht selbst zwischen den vielen Beteiligten vermitteln – wir bündeln die Fäden und halten Sie über den Stand auf dem Laufenden.

Das richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Häufig gehören dazu ein Pflegebett, je nach Versorgung ein Beatmungsgerät – oft mit Ersatzgerät –, ein Absauggerät, Überwachungstechnik, ein Notfallkoffer sowie das passende Verbrauchsmaterial.

Wir erstellen frühzeitig eine Bedarfsliste und sorgen dafür, dass alle Geräte und Materialien rechtzeitig vor der Entlassung geliefert, aufgebaut und einsatzbereit sind.

Benötigt werden insbesondere die ärztliche Verordnung der außerklinischen Intensivpflege, bei beatmeten oder kanülierten Patienten die Potenzialerhebung, relevante Befunde sowie – für die Leistungen der Pflegekasse – ein Pflegegrad beziehungsweise dessen Antrag.

myCare hilft Ihnen, alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen, und reicht sie gemeinsam mit Ihnen bei den richtigen Stellen ein.

Am Tag der Entlassung ist das feste Pflegeteam bereits eingeplant, die Hilfsmittel stehen bereit und das Wohnumfeld ist vorbereitet. Die Versorgung beginnt unmittelbar und nahtlos.

In den ersten Tagen achten wir besonders sorgfältig auf einen sicheren Ablauf, stimmen uns eng mit den Angehörigen ab und passen die Versorgung bei Bedarf an.

Wo es sinnvoll und möglich ist, lernen unsere Bezugspflegekräfte den Patienten bereits in der Klinik kennen und lassen sich in die individuellen Besonderheiten der Versorgung einweisen. Das schafft Vertrauen und erhöht die Sicherheit beim Übergang.

So ist das Team von Anfang an mit der Situation vertraut und die Versorgung zu Hause kann ohne Anlaufzeit beginnen.

Die Beratung und Koordination der Überleitung ist für Sie unverbindlich und kostenlos. Die anschließende außerklinische Intensivpflege wird bei vorliegender Verordnung und Genehmigung von der Krankenkasse getragen; die Pflegekasse beteiligt sich an der Grundpflege.

Wir klären die Kostenübernahme im Rahmen der Überleitung direkt mit den Kostenträgern.

Für diesen Fall gibt es Lösungen: Bei der Entlassung kann die außerklinische Intensivpflege zunächst befristet verordnet werden, um die Versorgung sofort abzusichern, während die endgültige Genehmigung läuft.

Wir behalten den Bearbeitungsstand im Blick, reichen Unterlagen zügig nach und sorgen dafür, dass keine Versorgungslücke entsteht.

Falls das Wohnumfeld angepasst werden muss – etwa für Barrierefreiheit oder Platz für die Technik – planen wir das frühzeitig mit ein. Bei vorliegendem Pflegegrad bezuschusst die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 € je Maßnahme.

Lässt sich ein Umbau nicht rechtzeitig umsetzen, prüfen wir gemeinsam Übergangslösungen, damit die Entlassung trotzdem sicher erfolgen kann.

Durch eine lückenlose Planung: Verordnung, Genehmigung, Hilfsmittel, Team und Wohnumfeld werden so terminiert, dass alle Bausteine zum Entlassungszeitpunkt bereitstehen. Wir arbeiten mit Checklisten und festen Ansprechpartnern.

Sollte sich der Entlassungstermin verschieben, passen wir die Planung flexibel an. Unser Anspruch ist ein Übergang ohne Unterbrechung der Versorgung.

Ja. Auch wenn die Behandlung in einer weiter entfernten Klinik oder Reha stattfindet, organisieren wir die Überleitung in Ihr Zuhause im Versorgungsgebiet. Die Abstimmung erfolgt über Telefon, digitale Übermittlung von Unterlagen und – wo nötig – persönliche Termine.

Sprechen Sie uns einfach an; wir prüfen, wie wir die Überleitung in Ihrem konkreten Fall am besten gestalten.

Alles, was Sie über
Beratung & Begleitung
wissen sollten

Wir begleiten Sie von der ersten Anfrage bis zur dauerhaften Versorgung: Wir klären Ihren Bedarf, erläutern Ihre Ansprüche und Versorgungsmöglichkeiten, helfen bei Verordnung und Antragstellung, stimmen uns mit Ärzten, Kliniken und Kostenträgern ab und koordinieren den Versorgungsstart.

Sie haben dabei feste Ansprechpartner, die Ihre Situation kennen und Sie durch den gesamten Prozess führen.

Wir unterstützen Sie umfassend bei der Beantragung. Gemeinsam mit Ihnen, den behandelnden Ärzten und – bei einer Entlassung – dem Kliniksozialdienst stellen wir sicher, dass Verordnung und Antrag vollständig und korrekt bei der Krankenkasse eingehen.

Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine kostenlose, unabhängige Pflegeberatung nach §7a SGB XI über Ihre Pflegekasse sowie auf Beratung in Pflegestützpunkten.

In der Regel werden benötigt: die ärztliche Verordnung der außerklinischen Intensivpflege, bei beatmeten oder kanülierten Patienten die Potenzialerhebung, aussagekräftige medizinische Befunde sowie – für die Leistungen der Pflegekasse – der Pflegegrad beziehungsweise dessen Antrag.

myCare hilft Ihnen, die Unterlagen vollständig zusammenzustellen, damit die Bearbeitung möglichst zügig verläuft.

Die Verordnung erfolgt durch Fachärztinnen und Fachärzte bestimmter Fachrichtungen. Auch Hausärztinnen und Hausärzte dürfen verordnen, sofern sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung und Erfahrung im Umgang mit beatmeten oder atemkanülierten Patienten haben.

Häufig wird die Erstverordnung bei der Entlassung aus Klinik oder Reha angestoßen. Wir helfen Ihnen, die passenden Ansprechpartner zu finden.

Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten ist vor der Verordnung eine Potenzialerhebung vorgesehen. Dabei wird ärztlich geprüft, ob eine Beatmungsentwöhnung oder eine Dekanülierung möglich ist. Das Ergebnis wird auf einem dafür vorgesehenen Vordruck dokumentiert.

Seit dem 1. Juli 2025 ist die Potenzialerhebung für Neuversorgungen verpflichtend. Für Versicherte, die bereits vorher versorgt wurden, ist sie nicht zwingend. Wir erklären Ihnen, ob und wie sie Ihren Fall betrifft.

Nach Eingang von Verordnung und Antrag prüft die Krankenkasse den Anspruch – häufig mit Unterstützung des Medizinischen Dienstes (MD). Dabei müssen die berechtigten Wünsche der Versicherten, etwa zum Versorgungsort, berücksichtigt werden.

Wir bereiten den Antrag sorgfältig vor und bleiben während der Prüfung Ansprechpartner für Rückfragen, damit das Verfahren möglichst reibungslos verläuft.

Rückfragen sind im Verfahren nicht ungewöhnlich. Wir reagieren dann zügig, reichen fehlende Unterlagen nach und stimmen uns bei Bedarf mit den behandelnden Ärzten ab, um offene Punkte zu klären.

Sie müssen sich um diese Abstimmung nicht selbst kümmern – wir behalten den Bearbeitungsstand im Blick und halten Sie informiert.

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Krankenkasse können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Häufig lassen sich Ablehnungen durch ergänzende ärztliche Begründungen oder nachgereichte Unterlagen ausräumen.

Wir unterstützen Sie dabei, den Widerspruch vorzubereiten und die notwendigen Nachweise zu beschaffen. Eine rechtliche Beratung können wir dabei nicht ersetzen, aber wir helfen Ihnen, die nächsten Schritte zu strukturieren.

Eine Garantie ist nicht möglich, da die Entscheidung allein bei der Krankenkasse liegt und an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden ist. Was wir zusagen können: Wir bereiten Ihren Antrag sorgfältig und vollständig vor und begleiten das Verfahren engagiert.

Mit einer guten Vorbereitung lassen sich die Chancen auf eine zügige Genehmigung deutlich erhöhen – versprechen können wir das Ergebnis aber nicht.

Nein. Unser Beratungs- und Erstgespräch ist für Sie unverbindlich und kostenlos. Auch die Begleitung bei Antrag und Genehmigung ist Teil unseres Service.

Zusätzlich ist die Pflegeberatung nach §7a SGB XI über Ihre Pflegekasse grundsätzlich kostenfrei.

Die Pflegeberatung nach §7a SGB XI ist ein gesetzlicher Anspruch: Versicherte mit Pflegebedarf haben Anrecht auf eine kostenlose, individuelle Beratung durch ihre Pflegekasse. Sie hilft, Leistungen zu überblicken und einen passenden Versorgungsplan zu erstellen.

Diese unabhängige Beratung ergänzt unsere eigene Begleitung – gern verweisen wir Sie an die zuständigen Stellen.

Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse. Anschließend begutachtet der Medizinische Dienst den Hilfebedarf. Der Pflegegrad ist Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung wie die Beteiligung an der Grundpflege, Verhinderungspflege, den Entlastungsbetrag oder Pflegehilfsmittel.

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und der Vorbereitung auf den Begutachtungstermin.

Das hängt von der medizinischen Situation, der Vollständigkeit der Unterlagen, der Bearbeitungszeit der Krankenkasse und der Hilfsmittelbeschaffung ab. In dringenden Fällen ist ein Start innerhalb weniger Tage möglich, in anderen Fällen kann es etwas länger dauern.

Je früher Sie uns einbinden, desto schneller und reibungsloser gelingt der Start. Im Erstgespräch geben wir Ihnen eine realistische Einschätzung.

Ja. Wir beraten Sie ausführlich zu den verschiedenen Versorgungsformen: in der eigenen Häuslichkeit, in einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft oder in einer stationären Einrichtung. Jede Form hat eigene Vor- und Nachteile, etwa beim Betreuungsschlüssel oder bei den Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Ihre berechtigten Wünsche haben dabei Vorrang. Gemeinsam finden wir die Lösung, die am besten zu Ihrer Situation passt.

Alles, was Sie über
Hilfsmittelkoordination
wissen sollten

Hilfsmittelkoordination bedeutet, dass alle für die Versorgung nötigen Geräte, technischen Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien rechtzeitig beantragt, geliefert, eingerichtet und nachbestellt werden. „Homecare“ steht für die professionelle medizinische Versorgung mit solchen Produkten im häuslichen Umfeld.

Wir behalten den Überblick über Ihren Bedarf und stimmen uns mit Ärzten, Sanitätshäusern, Homecare-Versorgern und Kostenträgern ab, damit zu Hause nichts fehlt.

Das übernimmt myCare gemeinsam mit spezialisierten Homecare-Partnern und Sanitätshäusern. Wir ermitteln den Bedarf, koordinieren die ärztlichen Verordnungen und sorgen dafür, dass Geräte und Material bereitstehen, eingewiesen und gewartet werden.

So müssen Sie sich nicht selbst durch das Antrags- und Beschaffungswesen arbeiten – wir bündeln die Organisation für Sie.

Je nach Versorgung gehören dazu unter anderem ein Pflegebett, Lagerungs- und Positionierungshilfen, ein Beatmungsgerät – häufig mit Ersatzgerät –, ein Absauggerät, Überwachungstechnik wie ein Pulsoximeter, Sauerstoff- und Inhalationsgeräte sowie Verbrauchsmaterialien wie Trachealkanülen, Absaugkatheter und Verbandmaterial.

Welche Hilfsmittel konkret nötig sind, ergibt sich aus der ärztlichen Verordnung und dem individuellen Bedarf.

Medizinische Hilfsmittel nach §33 SGB V dienen der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich – dazu zählen etwa Beatmungs- und Absauggeräte, Monitore, Rollstühle oder Pflegebetten. Sie werden von der Krankenkasse getragen.

Pflegehilfsmittel nach §40 SGB XI dienen der Erleichterung der Pflege und der Hygiene und werden von der Pflegekasse übernommen. Dazu gehören technische Pflegehilfsmittel sowie zum Verbrauch bestimmte Produkte. Diese Abgrenzung entscheidet, welcher Kostenträger zuständig ist – wir kennen sie und beantragen jeweils bei der richtigen Stelle.

Medizinische Hilfsmittel und Medizintechnik, die zur Behandlung gehören, werden bei ärztlicher Verordnung von der Krankenkasse übernommen – einschließlich Wartung und Betriebskosten. Pflegehilfsmittel trägt die Pflegekasse.

Wir klären die Zuständigkeiten und übernehmen die Abstimmung mit den Kostenträgern, damit Ihre Versorgung gesichert ist.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte für Hygiene und Pflege, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und medizinische Masken. Bei vorliegendem Pflegegrad von 1 bis 5 und häuslicher Pflege übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einer monatlichen Pauschale von aktuell bis zu 42 €.

Den Antrag stellen Sie unkompliziert bei Ihrer Pflegekasse oder über einen zugelassenen Anbieter – eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht nötig. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Leistung optimal nutzen.

Bei medizinischen Hilfsmitteln nach §33 SGB V beträgt die gesetzliche Zuzahlung in der Regel 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Hilfsmittel. Bei technischen Pflegehilfsmitteln liegt die Zuzahlung bei maximal 25 €.

Minderjährige und Versicherte mit Zuzahlungsbefreiung zahlen nichts. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zur monatlichen Pauschale sind für Sie kostenfrei.

So früh wie möglich – am besten bereits während des Klinik- oder Reha-Aufenthalts. Beschaffung und Genehmigung der Hilfsmittel brauchen Vorlauf, und zum Versorgungsstart muss alles bereitstehen.

Wir erstellen frühzeitig eine Bedarfsliste und stimmen die Lieferung so ab, dass Geräte und Material rechtzeitig vor der Entlassung vor Ort und einsatzbereit sind.

Wartung, technische Kontrollen, Instandsetzung und gegebenenfalls Ersatz medizinischer Hilfsmittel sind Teil der Hilfsmittelversorgung und werden von der Krankenkasse getragen. In der Regel kümmert sich der bereitstellende Homecare-Versorger darum.

Für lebenswichtige Geräte wie Beatmungsgeräte stehen Ersatzgeräte bereit. Bei einem Defekt sorgen wir gemeinsam mit dem Versorger für schnellen Ersatz, damit die Versorgung jederzeit gesichert ist.

Verändert sich Ihr Bedarf, passen wir die Versorgung an: Wir veranlassen geänderte Verordnungen, koordinieren die Umstellung der Geräte oder Materialien und stimmen alles mit Ärzten und Kostenträgern ab.

Auch Nachbestellungen von Verbrauchsmaterial behalten wir im Blick, damit nie eine Lücke entsteht.

Medizinische Hilfsmittel nach §33 SGB V erfordern in der Regel eine ärztliche Verordnung. Technische Pflegehilfsmittel werden mit Begründung beantragt – hier können auch Pflegefachkräfte eine Empfehlung aussprechen, die eine Verordnung ersetzen kann. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch lassen sich ohne Rezept beantragen.

Wir wissen, welcher Weg für welches Hilfsmittel gilt, und übernehmen die Beantragung an der richtigen Stelle.

Viele größere Hilfsmittel – etwa Pflegebetten, Beatmungs- oder Absauggeräte und Rollstühle – werden den Versicherten leihweise vom Leistungserbringer überlassen und bleiben in dessen Eigentum. Sie nutzen sie, solange der Bedarf besteht.

Für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten über die gesetzliche Zuzahlung hinaus. Wartung und Ersatz sind in der Regel eingeschlossen.

Lehnt die Krankenkasse ein Hilfsmittel ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Häufig hilft eine ergänzende ärztliche Begründung, die die medizinische Notwendigkeit darlegt.

Wir unterstützen Sie dabei, die nötigen Nachweise zu beschaffen und den Antrag erneut einzureichen.

Ja. Wir arbeiten mit verlässlichen Partnern zusammen, die Verträge mit den Krankenkassen haben und auf die Versorgung intensivpflegebedürftiger Menschen spezialisiert sind. So ist eine reibungslose, vertragskonforme Belieferung sichergestellt.

Bestehende Versorgungsbeziehungen berücksichtigen wir dabei selbstverständlich, soweit das möglich ist.

Alles, was Sie über
Angehörigen-Entlastung
wissen sollten

Unser Pflegeteam übernimmt die anspruchsvolle medizinische Behandlungspflege rund um die Uhr – von der Beatmung über das Trachealkanülen- und Sekretmanagement bis zur Überwachung der Vitalwerte. Dadurch tragen Sie als Angehörige nicht mehr die Verantwortung für die komplexen pflegerischen Aufgaben.

Zusätzlich koordinieren wir Termine, Hilfsmittel und die Kommunikation mit Ärzten und Kostenträgern. So gewinnen Sie Zeit, Sicherheit und Entlastung im Alltag.

Nein. Die medizinische Behandlungspflege übernehmen unsere examinierten Pflegefachkräfte. Sie müssen sich nicht selbst um Beatmung, Absaugung oder andere komplexe Aufgaben kümmern.

Wenn Sie möchten, binden wir Sie in dem Maß ein, das für Sie passt – aber die Verantwortung für die fachliche Versorgung liegt bei uns.

Selbstverständlich. Sie bleiben die wichtigsten Bezugspersonen. Ihre Wünsche, Ihr Wissen über die zu pflegende Person und Ihre Mitsprache sind uns wichtig und fließen in die Versorgung ein.

Sie entscheiden, wie nah Sie am Pflegealltag bleiben möchten – als aktiv Mitwirkende oder mit mehr Abstand und neu gewonnener Freiheit.

Wir sind Ihre zentrale Anlaufstelle: Wir koordinieren die behandelnden Ärzte, die Kranken- und Pflegekasse, Hilfsmittel-Versorger und Therapeuten und halten Sie über alles Wichtige auf dem Laufenden.

Bei Fragen oder Problemen haben Sie feste Ansprechpartner, die Ihre Situation kennen – das nimmt Ihnen einen großen Teil des organisatorischen Aufwands ab.

Verhinderungspflege springt ein, wenn die private Pflegeperson zeitweise verhindert ist – etwa durch Urlaub, Krankheit oder eine Auszeit. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für eine Ersatzpflege. Voraussetzung ist ein Pflegegrad von 2 bis 5.

Seit dem 1. Juli 2025 steht dafür gemeinsam mit der Kurzzeitpflege ein flexibler Jahresbetrag zur Verfügung. Wir beraten Sie, wie Sie diese Leistung für Ihre Entlastung einsetzen können.

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Versorgung – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht möglich ist. Auch sie wird bei Pflegegrad 2 bis 5 von der Pflegekasse mitfinanziert.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ergänzen sich und lassen sich seit Juli 2025 flexibel aus einem gemeinsamen Budget nutzen.

Jeder Person mit einem anerkannten Pflegegrad ab Pflegegrad 1 steht ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 € zu. Dieses Geld ist zweckgebunden und kann zum Beispiel für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag oder für haushaltsnahe Hilfen genutzt werden.

So lässt sich gezielt zusätzliche Entlastung organisieren. Wir erklären Ihnen, wofür der Betrag in Ihrer Situation einsetzbar ist.

Seit dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zusammengefasst – für Pflegegrad 2 bis 5. Das Geld lässt sich flexibel für stundenweise Ersatzpflege zu Hause oder für stationäre Kurzzeitpflege einsetzen.

Die frühere Wartezeit, auch Vorpflegezeit genannt, vor der ersten Inanspruchnahme ist entfallen. Das macht die Entlastung deutlich einfacher zugänglich.

Ja. Pflegende Angehörige haben Anspruch auf kostenlose Pflegekurse der Pflegekassen. Dort lernen Sie praktische Handgriffe, erhalten Sicherheit im Umgang mit der Pflege und können Fragen stellen.

Gern unterstützen wir Sie auch direkt durch Anleitung im häuslichen Umfeld – passend zu Ihrer konkreten Situation.

Müssen Sie kurzfristig wegen einer akuten Pflegesituation bei der Arbeit fehlen, können Sie für bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz erhalten. Für längere Auszeiten gibt es die Pflegezeit und die Familienpflegezeit mit gesetzlichem Anspruch auf Freistellung beziehungsweise Reduzierung der Arbeitszeit.

Diese Leistungen werden über die Pflegekasse beziehungsweise das zuständige Bundesamt geregelt. Wir weisen Sie auf die passenden Möglichkeiten hin.

Das ist verständlich und kommt häufig vor – Sie sind damit nicht allein. Wir prüfen gemeinsam, wie sich die Versorgung weiter entlasten lässt, etwa durch zusätzliche Einsatzzeiten, Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege oder weitere Unterstützungsangebote.

Sprechen Sie uns offen an. Unser Ziel ist, dass die Pflege für die ganze Familie tragbar bleibt.

Ja. Über die organisatorische und pflegerische Entlastung hinaus profitieren viele Angehörige von zusätzlicher Unterstützung – etwa durch Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen oder psychosoziale Angebote.

Gern verweisen wir Sie an passende Anlaufstellen in Ihrer Region, damit auch Ihre seelische Belastung nicht zu kurz kommt.

Ja. Da die fachliche Versorgung durch unser Pflegeteam sichergestellt ist, können Sie sich eine Auszeit nehmen. Für die Anteile, die sonst die private Pflegeperson übernimmt, steht zusätzlich die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Wir helfen Ihnen, eine Auszeit so zu planen, dass die Versorgung Ihres Angehörigen lückenlos weiterläuft.

Sie erreichen uns über Ihre festen Ansprechpartner. Für dringende Anliegen rund um die Versorgung ist eine Erreichbarkeit auch außerhalb der üblichen Bürozeiten gewährleistet.

So wissen Sie jederzeit, an wen Sie sich wenden können – das gibt Sicherheit, gerade in unerwarteten Situationen.